Kurze Quellenstudie: Der Bund Deutscher Bodenreformer (1898) und das Problem des Bodens als Ware

Damaschkes Büchlein zur Bodenreform

In dem kleinen Traktat „Deutsche Bodenreform – eine Einführung“ aus dem Jahr 1929 beschreibt Adolf Damaschke auf Seite 31/32 ein einleitendes Kapitel über den 1898 gegründeten „Bund Deutscher Bodenreformer“.

Die Quelle ist in ihrer Knappheit bemerkenswert. Sie benennt präzise die vier wichtigsten Reformbewegungen jener Zeit, die schließlich in diesem Bund zusammengeführt wurden. Das sind

  1. der Allwohlsbund (Dr. Stamm),
  2. der Deutsche Bund für Bodenbesitzreform (initiiert von Flürscheim),
  3. der Henry-George-Verein (Eulenstein) und
  4. die Freiland-Vereine (Theodor Herzka).

Auffällig ist jedoch, was nicht erwähnt wird: die Gartenstadtbewegung. Warum fehlt sie?

Die organisierte Gartenstadtbewegung war eine eigenständige städtebauliche Reformströmung, maßgeblich geprägt durch Ebenezer Howard. Zwar entstand ihre grundlegende Idee zeitgleich – ebenfalls um 1898 – doch entwickelte sich ihre institutionelle Form in Deutschland erst einige Jahre später. Die Deutsche Gartenstadt-Gesellschaft wurde 1902 gegründet, also mit zeitlichem Abstand zur Bodenreformbewegung.

Der Boden und das „Warenrecht“

In dem kleinen Traktat findet sich weiterhin einen Satz, der sich wie ein Schlüssel zum Verständnis der gesamten Bodenreformbewegung lesen lässt:

„Hundert Jahre [1] steht nun der deutsche Boden unter dem Warenrecht.“

In dieser knappen Feststellung verdichtet sich das Kernproblem, das die verschiedenen Reformbestrebungen um 1900 überhaupt erst hervorgebracht hat: die Behandlung des Bodens als gewöhnliche Ware.

Ein Grundproblem der Moderne

Ein Blick zurück legt nahe, dass die Frage brisant ist – und möglicherweise früher klarer gesehen wurde, als es die Reformbewegungen um 1900 selbst wahrnahmen.

Denn bereits im Allgemeinen Preußisches Landrecht von 1794 [2] zeigt sich eine auffällige Zurückhaltung. Zwar wurde das Eigentumsrecht im Sinne des bürgerlichen Rechts modernisiert und systematisiert [3]. Gerade im Bereich des Bodens aber griff man nicht konsequent durch. Ältere Bindungen [3] – insbesondere aus dem Lehnswesen sowie aus grundherrschaftlichen Abhängigkeitsverhältnissen – blieben in Teilen bestehen.

Das wirkt nicht wie ein bloßes Versäumnis. Vielmehr spricht einiges dafür, dass hier ein Problem bewusst offengelassen wurde: Die vollständige Überführung des Bodens in frei handelbares Privateigentum war rechtlich denkbar – doch ihre sozialen und wirtschaftlichen Folgen waren absehbar und offenbar nicht geklärt.

Erst unter dem Druck der politischen und gesellschaftlichen Umbrüche nach 1806 kam es im Zuge der Stein-Hardenbergische Reformen 1807–1811 [1]  zu einer grundlegenden Neuordnung. Ausgelöst durch die militärische Niederlage gegen Napoleon geriet das bestehende Staats- und Gesellschaftssystem in eine tiefe Krise. In kurzer Zeit wurden zentrale Bereiche umgestaltet: die ständische Ordnung aufgelöst, bäuerliche Abhängigkeiten gelockert und neue Formen bürgerlicher Selbstverwaltung eingeführt. In diesem Zusammenhang wurde auch der Bodenverkehr liberalisiert – ein Schritt, der den Übergang zu einem zunehmend marktförmig organisierten Grundeigentum entscheidend beschleunigte.

In dieser Perspektive erscheint die Entwicklung weniger als kontinuierlicher Fortschritt, sondern eher als ein nachgeholter, beschleunigter Schritt: Was im Landrecht noch vorsichtig behandelt worden war, wurde nun in Richtung marktförmiger Eigentumsverhältnisse eher überstützt weitergeführt (so meine Interpretation).

Genau hier setzt die Kritik von Adolf Damaschke an. Wenn er davon spricht, dass der „deutsche Boden unter dem Warenrecht“ stehe, dann verweist er auf die langfristigen Folgen dieser Entwicklung: auf einen Bodenmarkt, der sich im 19. Jahrhundert dynamisch entfaltet, dessen soziale Spannungen aber ungelöst bleiben.

Die Bodenreformbewegung um 1900 kann vor diesem Hintergrund als Versuch gelesen werden, ein Problem zu korrigieren, das bereits im Übergang vom alten zum modernen Recht angelegt war, ohne damals wirklich gelöst zu werden. Eine – wenn auch begrenzte – Antwort darauf fand sich schließlich 1920 im Reichsheimstättengesetz [4].

 

Damaschkes Bodenreform-Traktat, Textbeispiel

Quellentext

IV. Der Bund Deutscher Bodenreformer

Leitung und Aufbau

Wahrhaftig, es stände schlecht um unser deutsches Volk, wenn angesichts dieser Tatsachen nicht Männer aufgestanden wären, die solche Zeichen zu deuten unternahmen: Hundert Jahre steht nun der deutsche Boden unter dem Warenrecht. Seht die Früchte auf dem Lande und in den Städten! Hier handelt es sich um keine Parteifrage, sondern um eine Lebensfrage unseres Volkes.

Nach einer Zeit des Tastens, in der zeitweise vier Organisationen neben- und zum Teil gegeneinander standen —

der Allwohlsbund (Dr. Stamm),
der Deutsche Bund für Bodenbesitzreform (Flürscheim),
der Henry-George-Verein (Eulenstein),
die Freiland-Vereine (Herzka) —

erwuchs 1898 als einzige Organisation der Bund Deutscher Bodenreformer, der alle politischen und religiösen Bestrebungen ausschloß. Sein Programm umfaßt nur einen Satz:

„Der Bund Deutscher Bodenreformer tritt dafür ein, daß der Boden, die Grundlage alles nationalen Seins, unter ein Recht gestellt werde, das seinen Gebrauch als Werk- und Wohnstätte fördert, das jeden Mißbrauch mit ihm ausschließt und das die Wertsteigerung, die er ohne die Arbeit des einzelnen erhält, dem Volksganzen nutzbar macht.“

Als Programmschrift der neuen einheitlichen Bewegung gilt Damaschke:
Die Bodenreform, Grundsätzliches und Geschichtliches zur Erkenntnis und Überwindung der sozialen Not (136. Tausend). (online vergügbar [5])
Seine Organe sind das wöchentliche Mitteilungsblatt „Bodenreform“ und die nach Bedarf herausgegebenen „Sozialen Zeitfragen“ (bisher 87 Hefte erschienen), beide im Verlag Bodenreform, Berlin, Lessingstraße 11, und die wissenschaftlichen Vierteljahreshefte „Jahrbuch der Bodenreform“ (Verlag Gustav Fischer, Jena).

Quellen und Ergänzungen

[1] Das war die Ablösung der alten feudal geprägten Ordnung durch die Stein-Hardenbergschen Reformen 1807–1811. Genau das meint Damaschke mit den „hundert Jahren Warenrecht“ (geschrieben um 1898/1900).
Oktoberedikt 1807: Abschaffung der Leibeigenschaft/Erbuntertänigkeit.
Regulierungsedikt 1811 (und Folgegesetze): Bauern wurden Eigentümer ihres Landes, aber mussten dafür oft teuer an die Gutsherren entschädigen.
Jeder Grundbesitzer durfte nun frei über sein Land verfügen – es durfte gekauft, verkauft, verpfändet, geteilt oder spekuliert werden ohne ständische Schranken.
Genau das meint Damaschke mit „Warenrecht“ (nicht zu verwechseln mit Handelsrecht?): Der Boden wird zum Handelsobjekt wie jede andere Ware. Die unverdiente Wertsteigerung (durch Bevölkerungswachstum, Eisenbahnbau, Stadtentwicklung) fließt allein dem privaten Eigentümer zu – nicht dem Volksganzen.

[2] 1794. Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Es war zwar eine moderne Kodifikation (ein einheitliches Gesetzbuch), aber es kodifizierte die feudale Grundherrschaft noch sehr stark.
Bauern waren weiterhin an die Scholle gebunden (Erbuntertänigkeit), mussten Frondienste leisten, durften ohne Erlaubnis des Gutsherrn nicht wegziehen usw. [2b]
Der Boden war nicht frei handelbar wie eine normale Ware – es gab ständische Bindungen, Veräußerungsbeschränkungen bei Rittergütern usw.

[2b] Es bestanden in den deutschen Ländern also noch Frondienste* und Elemente der Leibeigenschaft: abhängige Bauern durften ohne Erlaubnis des Gutsherrn nicht wegziehen. Unter uns gesagt, kann das aber nicht so schlimm gewesen sein. „Frondienste“ leistet jeder Deutsche an den Staat heute noch in From von übermäßigen Steuern und Abgaben (über 50% sollen es im Durchschnitt sein) – also je nachdem, wie man es sehn will 20, 30, 40 oder 50% der Arbeitskraft. Und Elemente der „feudalen Leibeigenschaft“ herrschen in der BRD 1. Januar 2026 ebenfalls wieder: Mit dem Wehrdienst-Modernisierungsgesetz, das am 1. Januar 2026 in Kraft getreten ist, wurde § 3 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes (WPflG) neu gefasst (war ca. 14,5 Jahre lang ausgesetz). Danach müssen männliche Personen ab Vollendung des 17. Lebensjahres eine Genehmigung des zuständigen Karrierecenters der Bundeswehr einholen, wenn sie die Bundesrepublik Deutschland länger als drei Monate verlassen wollen. Die Regelung gilt grundsätzlich für Männer bis etwa 45 Jahre und dient der Wehrüberwachung.
*Für einen typischen Bauernhof machten Frondienste (16./17. Jahrhundert.) meist 5–20 % der jährlichen Arbeitszeit aus (bei 150–200 Arbeitstagen im Jahr für die eigene Wirtschaft). In Extremfällen der Gutsherrschaft (Osten) konnte der Anteil auf 30–50 % oder mehr der verfügbaren Arbeitskraft steigen – der Bauer arbeitete dann mehr für den Herrn als für sich selbst.

[3] Das vorindustrielle Bodenrecht in den deutschen Territorien beruhte bereits nicht mehr einheitlich auf dem mittelalterlichen Lehnsrecht. Vielmehr bestand ein komplexes Nebeneinander verschiedener Rechtsformen: Neben dem Lehnswesen, das vor allem den Adel betraf, prägten grundherrschaftliche Nutzungsverhältnisse (insbesondere für die bäuerliche Bevölkerung) sowie Formen freien Eigentums das System. Auch das Allgemeine Preußisches Landrecht kodifizierte diese Gemengelage, ohne sie grundlegend aufzulösen.
Vergleichbare Strukturen fanden sich in unterschiedlichen Ausprägungen auch in anderen deutschen Staaten des Alten Reiches bzw. des Deutschen Bundes, wenn auch mit regional erheblichen Unterschieden. Erst die Reformen des frühen 19. Jahrhunderts, insbesondere die Stein-Hardenbergische Reformen, leiteten eine schrittweise Vereinheitlichung in Richtung eines stärker marktförmig geprägten Grundeigentums ein.
Dass dieser Übergang keineswegs einheitlich verlief, zeigt der Blick nach Sachsen: Obwohl politisch eng an Napoleon gebunden, wurden vergleichbare Reformen hier deutlich vorsichtiger und zeitlich verzögert umgesetzt. Offenbar fehlte der unmittelbare Krisendruck, der in Preußen zu einer raschen Neuordnung geführt hatte.

[4] Sogenannte Heimstätten (vorzugsweise für Familien gedacht) konnten dabei mit besonderen Schutzbestimmungen versehen werden und damit vor spekulativem Verkauf, übermäßiger Verschuldung oder Zwangsversteigerung bewahrt werden. Auf diese Weise wollte man verhindern, dass Familien ihre grundlegende Lebensbasis verlieren. Offensichtlich sah man später in der Bundesrepublik Deutschland solcherlei Ideen als Fremdkörper und hob das Reichsheimstättengesetzes in aller Stille mit dem 1. Oktober 1993 auf.

[5] Die Publikation „Die Bodenreform, Grundsätzliches und Geschichtliches zur Erkenntnis und Überwindung der sozialen Not“ von Adolf Damaschke kann hier online bei Wikimedia gelesen oder als PDF abgerufen werden.

ONKEN, Werner; Henry George – ein Sozialreformer des Gedankens und der Tat; 1997

Deutscher Bund für Bodenreform (Wikipedia)

MAYER, Gustav; Die Trennung der proletarischen von der bürgerlichen Demokratie in Deutschland. (1863-1870.); 1912 →Allwohlsbund (Dr. Stamm), Deutsche Bund für Bodenbesitzreform (Flürscheim) Seite 146ff

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